Informationen zu den aktuellen Corona – Regelungen

Aufgrund der hohen Inzidenzzahlen in Duisburg (drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten) greifen die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.

Die folgenden Regeln ergeben sich somit aus dem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln) sowie den Allgemeinverfügungen der Stadt Duisburg:

Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Hierzu zählen auch Minigolfanlagen.

Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten (Segeln, Kanu, Stand-Up Paddeling) unter freiem Himmel

•    allein
•    zu zweit oder
•    mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes

•    Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen kontaktlosen Sport im Freien in Gruppen auf Sportanlagen von höchstens fünf Kindern durchführen.

Anleitungspersonen müssen einen zertifizierten negativen Schnelltest (Testzentrum) vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist.

•    Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

•    Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig.

•    Toiletten dürfen geöffnet werden.

•    Zugelassen ist ebenfalls der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte

•    Unzulässig ist das Training an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren (U19, U 18, U17, U 16, U15)!

•    Reitsport: Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen ist zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Für alle Maßnahmen der Sportausübung gilt:
•    die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen;
•    die Sportstätte darf nur von Personen für den Trainingsbetrieb betreten werden;
•    ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept muss vorhanden sein.
•    die einfache Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein

Nach Rücksprache mit DuisburgSport und dem Ordnungsamt dürfen Sportanlagen der Vereine in Duisburg ebenfalls geöffnet werden für

•    pflegerische Sport- und Grünflächenarbeiten
•    Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.
•    Sicherung des (Sport)Equipments, z.B. Kranen der Segelboote
•    Durchführung von Verwaltungsarbeiten

Gastronomie: wenn das Vereinslokal eine öffentliche Gastronomie ist, ist der Außer-Haus-Verkauf (Abverkauf) von Speisen und Getränken zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen eingehalten werden. Der Abverkauf ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr unzulässig. (Lieferservice hingegen ist erlaubt)
Der Verzehr von Speisen und Getränken ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, untersagt.
Zu diesem Zweck darf die Sportanlage geöffnet werden.

Die für die genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist.