Corona Ticker: Einschränkungen (Updates)

Kurzinfo (Auszug, nur das für uns relevante) von Duisburg Sport:

Coronaschutzverordnung des Landes NRW ab 11. Januar 2021 – In der neuen CoronaSchVO, die ab dem 11. Januar 2021 (bis zum 31.01.2021) in Kraft tritt, gibt es nur kleine weitere Einschränkungen für den Sport. Im Folgenden die somit aktuellen Bestimmungen:

1. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
2. Rehabilitationssport ist nicht möglich.
3. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.
4. Die für die Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung entsprechend zu beschränken.

Nach Rücksprache mit DuisburgSport und dem Ordnungsamt dürfen Sportanlagen der Vereine in Duisburg geöffnet werden für

+ pflegerische Sport- und Grünflächenarbeiten
+ Herausholen der Sportgeräte für den Individualsport, z.B. Kanu, Rudern, Stand-up-Paddling etc.
+ Sicherung des (Sport)Equipments, z.B. Kranen der Segelboote
+ Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Vereinsgremien
+ Durchführung von Verwaltungsarbeiten

Hierbei sind die gültigen Hygiene- und Abstandsvorschiften zwingend einzuhalten!

Möglich bleiben (s. §§ 2 und 9 der CoronaSchVO)
1. Sporttreiben allein oder mit den Personen des eigenen Hausstandes und maximal einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand (die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann) im öffentlichen Raum bzw. in freier Natur ohne Anleitung.
2. Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u.a. Infektionsschutzkonzept)
3. Das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten ist erlaubt sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.
4. Reiten: das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen ist zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.
5. Gastronomie: wenn das Vereinslokal eine öffentliche Gastronomie ist und Speisen zum Abholen anbietet, darf die Sportanlage zu diesem Zwecke geöffnet werden.

Zusatzinfo: Stellungnahme der Staatskanzlei des Landes NRW bezüglich des Individualsports Segeln:

„Die CoronaSchVO untersagt nur den „Sportbetrieb“ auf und in allen Sportanlagen. Und der Zugang ist nur „entsprechend“ zu beschränken. Verboten ist also nur der Zugang zur Sportanlage, wenn dieser dazu dient, auf und in der Anlage Sport zu treiben. Nun mag das Bootshaus eine Sportanlage sein. Aber der Sport – z. B. das Rudern – wird ja nicht im Bootshaus betrieben. Der Zutritt zum Bootshaus erfolgt also nicht zum Zweck, dort Sport zu treiben, sondern um den Sport – zulässigerweise – auf einem See oder Fluss, also außerhalb einer Sportanlage unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben der CoronaSchVO zu betreiben. Also ist auch ein solcher Zutritt zur Anlage (Bootshaus) zulässig.“

Weiterführende Infos auch beim SVNRW

Gruß Euer Vorstand (rk)